Beauftragen eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat
Arbeitgeber und Betriebsrat haben prinzipiell gegensätzliche Interessen. Dennoch sollte immer versucht werden einen gemeinsamen Konsens zu finden. Doch was passiert, wenn Meinungsverschiedenheiten so groß sind, dass sie nicht intern geklärt werden können?
In vielen Fällen geht es hierbei um unterschiedliche Auffassungen über die dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeräumten Rechte und Pflichten. Für den Arbeitgeber ist es relativ unproblematisch zur Wahrung seiner Rechte gegenüber dem Betriebsrat einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Betriebsrat kann dies jedoch nicht so einfach tun, da er über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt.
Doch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt: in bestimmten Fällen kann der Betriebsrat sich auf Kosten des Arbeitgebers von einem Rechtsanwalt beraten lassen und diesen mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragen. Dies regelt das Betriebsverfassungsgesetz.
Dazu muss der Betriebsrat allerdings zuvor alle möglichen Versuche unternehmen, eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erreichen. Wenn er dies nicht tut und seine Versuche nicht nachweisen kann, kann der Arbeitgeber die finanziellen Mittel für einen Gerichtsprozess verweigern.
Wenn der Arbeitgeber sich zur Zahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, muss er diesen unabhängig davon, ob der Betriebsrat den Prozess am Ende gewinnt oder verliert, übernehmen. Auch ob er selber oder der Betriebsrat einen Prozess einleitet ist dabei unerheblich.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat frei wählen, ob er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt oder den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt.
Wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber ohne ein gerichtliches Verfahren erreicht werden kann, muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch die durch eine außergerichtliche Tätigkeit entstehenden Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Ähnliches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle. Hier muss jedoch ersichtlich sein, dass die Vertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt bei verständiger Würdigung aller Umstände erforderlich ist. Dies ist in der Regel bei schwierigen Rechtsfragen oder schwierigen Fragen tatsächlicher Art der Fall. Zudem steht dem Betriebsrat vom Grundsatz der Waffengleichheit die Bezahlung eines Anwalts durch den Arbeitgeber zu, wenn dieser sich selbst vor der Einigungsstelle anwaltlich vertreten lässt.
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen. Im Sinne dieser Vorschrift zählen dazu auch Rechtsanwälte.
Der Betriebsrat kann daher einen Anwalt als Sachverständigen heranziehen, wenn dieser dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die der Betriebsrat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sieht der Gesetzgeber allerdings nur bei schwierigen Rechtsfragen und bei Vorbereitungen für einen Interessenausgleich oder Sozialplan.
Doch auch wenn das Einschalten eines Rechtsanwalts im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich ist, darf der Betriebsrat den Anwalt erst dann einschalten, wenn er sich über die Modalitäten der Anwaltsbeauftragung mit dem Arbeitgeber geeinigt hat.
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