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Schriftform im Arbeitsrecht

Für unbefristete Arbeitsverträge gibt es grundsätzlich keine feste Formvorschrift. Daher können solche Arbeitsverträge sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden um rechtswirksam zu sein. Auch Vereinbarungen per E-Mail oder sonstige elektronische Medien sind möglich. Um Vertragsstreitigkeiten auszuschließen empfiehlt sich allerdings in beinahe jedem Fall, die Eckdaten einer Vereinbarung schriftlich zu fixieren.

Für alle Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern aber grundsätzlich befristet sind, müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen vom Arbeitgeber zwingend schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Und zwar spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Dies regelt das sogenannte Nachweisgesetz, welches eben einen Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen verlangt.

Zwar ist das Nachweisgesetz arbeitsrechtlich gesehen von nicht so großer Bedeutung, da dem Arbeitgeber bei Nichtbeachtung keine Sanktionen oder Bußgelder drohen. Allerdings hat der Arbeitnehmer einen eindeutigen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber über eine Aushändigung der wesentlichen Vertragsbedingungen und kann dies auch einklagen. Dies kann dann zu einer Beweislastumkehr führen, wenn es etwa um Streitigkeiten über den mündlich festgehaltenen Arbeitsvertrag geht. Zugunsten des Arbeitnehmers versteht sich.

Auch in einem unbefristeten Arbeitsvertrag, ob schriftlich oder mündlich, gelten die Inhalte allgemeinverbindlicher Tarifverträge.

Für befristete Arbeitsverträge gilt generell die Vorschrift einer schriftlichen Erklärung. Das ist geregelt im Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Mündlich geschlossene befristete Arbeitsverträge sind generell unwirksam.  

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer muss grundsätzlich schriftlich verfasst und unterschrieben werden. Nur dann ist sie rechtswirksam.

Hier schließt die Gesetzgebung übrigens die elektronische Übermittlung aus. Eine Kündigung per Mail ist zwar grundsätzlich auch eine Schriftform, zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses reicht eine Mail, ein facebook-Post oder eine WhatsApp-Nachricht allerdings nicht aus.

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