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Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Das Beilegen eines Arbeitszeugnisses in einer Bewerbung ist für den Arbeitgeber wichtig, um sich über die Qualitäten eines neuen Mitarbeiters einen genaueren Eindruck machen zu können – nicht selten machen Arbeitszeugnisse den Unterschied aus, wenn sich mehrere Bewerber um einen Job bemühen.

Ein solches Arbeitszeugnis enthält in der Regel Informationen über die Dauer und Art der Beschäftigung, sowie die Beurteilung des vorherigen Arbeitgebers über Qualifikationen, Leistungen und das Sozialverhalten des Bewerbers.

Jeder Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Beschäftigungsart, hat einen Anspruch auf die Ausstellung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch entsteht schon nach einer relativ kurzen Beschäftigungsdauer, sobald eine grobe Beurteilung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten bereits möglich ist. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht dementsprechend im Rahmen einer allgemeinen Fürsorgepflicht die Pflicht, ein solches Arbeitszeugnis auf Wunsch zu erstellen. Dies regelt § 109 GewO bzw. für Auszubildende § 16 BBiG. Selbstständige haben jedoch keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, da ihr Verhältnis zum Arbeitgeber einer weisungsfreien Dienstleistung entspricht.

Leider ist es nicht unüblich, dass berechtigte Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis auch im Rahmen einer Kündigung erst ausdrücklich verlangen müssen und nicht automatisch erhalten. Zwar gibt es generell einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei einer Kündigung, jedoch dürfte es niemanden verwundern, dass dies auf der Prioritätenliste des ehemaligen Arbeitgebers nicht ganz oben steht.

Nichtsdestotrotz obliegt ihm die Pflicht der Anfertigung. Dasselbe gilt auch für ein Zwischenzeugnis.

Arbeitnehmer können sich aussuchen, ob sie ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten möchten.

In einem einfachen Arbeitszeugnis sind Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübten Tätigkeiten enthalten, während das qualifizierte Arbeitszeugnis zusätzlich eine Beurteilung des Arbeitgebers über Qualifikationen, Leistungen, eventuelle Führungsqualitäten und das Sozialverhalten enthält.

Welches Arbeitszeugnis für welche Bewerbung besser geeignet ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wie immer gilt leider auch hier: beides hat seine Vor- und Nachteile. Falls ein Arbeitsvertrag eine Klausel darüber enthält, wie lange Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, so gilt diese auch für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an (Tel. 06173 702 906) oder senden Sie uns eine E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit ihrem Anliegen.

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