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Strengere Regeln für Leiharbeit und Werkverträge

Seit 2017 gelten strengere Regeln, um dem Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen entgegenzuwirken. Diese haben unter Umständen sogar Auswirkungen auf Unternehmen, die Leiharbeiter aus dem Ausland beschäftigen.

Die wichtigste Neuerung ist dabei die gesetzliche Regelung zum Equal Pay nach neun Monaten. Diese besagt, dass Leiharbeitnehmer nach dieser Zeit den gleichen Lohn erhalten müssen, wie regulär Beschäftigte.

Bei Branchenzuschlagstarifverträgen, die in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vorsehen, dürfen sich diese neun Monate allerdings verlängern. Die Branchenzuschlagstarifverträge müssen dann jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen beginnen und zum anderen muss dann nach spätestens 15 Monaten der gleiche Lohn erreicht werden, den auch dauerbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten.

Eine weitere Erneuerung ist eine sogenannte Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Leiharbeitnehmer müssen nach dieser Zeit vom Entleihbetrieb übernommen werden. Falls er dies nicht tut, ist der Verleiher verpflichtet, sie aus diesem Betrieb abzuziehen. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Nicht tarifgebundene Entleiher können allerdings auch im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer verlängern, indem sie einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Dazu muss der Tarifvertrag allerdings für die Einsatzbranche repräsentativ sein. Wenn der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer festsetzt, dürfen tarifungebundene Entleiher in der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren. Wenn der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel festsetzt, können auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Zusätzlich dürfen Leiharbeiter nun auch nicht mehr genutzt werden, um wegen Streik ausgefallene Arbeitnehmer zu ersetzen.

Viele Betriebe haben in der Vergangenheit begonnen, Werkverträge missbräuchlich zu nutzen, so dass diese im Kern eigentlich einer Leiharbeit entsprechen. Dies wird Arbeitgebern mit neuen Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und einer damit verbundenen Abschaffung der sog. “Vorratsverleiherlaubnis” erschwert. Hierdurch können Werkverträge nicht vom Arbeitgeber nachträglich als Leiharbeit umgemünzt und damit legalisiert werden.

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