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Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verfallen nicht automatisch (EuGH-Urteil - Aktenzeichen: C 684/16)

Im deutschen Arbeitsrecht besagt § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht im laufenden Jahr oder ausnahmsweise bis 31. März des Folgejahres genommen wird. Dies widerspricht allerdings geltendem EU-Recht, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2018 (Aktenzeichen: C 684/16) bekräftigte.

Das Urteil ist recht jung und dürfte wohl noch nicht in allen Personalabteilungen angekommen sein.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann nun auch in Deutschland nur noch dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits förmlich dazu aufgefordert hatte, seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen. Er muss ihm dazu klar und rechtzeitig darlegen, dass der Urlaub zu einem bestimmten Termin verfalle, sollte er nicht bis zum Jahresende oder gegebenenfalls bis zum Ende des Übertragungszeitraums in Anspruch genommen werden. Die Beweislast hierzu trägt der Arbeitgeber.

Arbeitgeber sind daher gehalten, die Kommunikation zu diesem Thema schriftlich zu fixieren und auch das Einverständnis des Arbeitnehmers explizit einzuholen. Die gegenseitigen Ansprüche sollten also klargestellt werden.

Wenn der Arbeitgeber diese Klarstellung nicht beweisen kann, verfällt der entsprechende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch nach dem jeweiligen Kalenderjahr bzw. dem Übertragungszeitraum nicht und kann noch immer eingefordert werden. Bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer hierfür Urlaubsabgeltung verlangen. Dabei sollte er immer die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelten Ausschlussfristen beachten.

Allerdings: Die Umsetzung von europäischem Recht in deutsches Recht geht nicht immer ganz ohne Hürden vonstatten. Arbeitnehmer sollten aber grundsätzlich wissen, dass vermeintlich erloschener Urlaub vielleicht doch noch in Anspruch genommen werden kann. Weigert sich der Arbeitgeber, dann sollte über diesen Anspruch vor einem Arbeitsgericht entschieden werden. Arbeitgeber wiederum haben die Möglichkeit, zeitnahe Inanspruchnahme von Urlaub zu regeln, wenn sie dabei die arbeitsrechtlichen Notwendigkeiten beherzigen.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an (Tel. 06173 702 906) oder senden Sie uns eine E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit ihrem Anliegen.

dejure

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