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Kein pauschaler Schadenersatz bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeit ohne unnötige Zeitverschwendung zu verrichten – ebenso verpflichtet ist der Arbeitgeber, den Lohn für geleistete Arbeit pünktlich zu zahlen. Der Zahlungszeitpunkt wird in der Regel im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder aber aus den tarifvertraglichen Bestimmungen entnommen. Ohne entsprechende Regelung ist der Lohn gemäß § 614 BGB zum Ende eines jeden Monats zu zahlen.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, so wurde dem Arbeitnehmer früher neben dem Anspruch auf Zahlung des Lohns auch einer Schadensersatzpauschal in Höhe von 40,00 € zugesprochen. Die Gerichte stützten sich dabei auf die gesetzliche Regelung des § 288 Abs. 5 BGB, die sich allgemein mit dem Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auseinandersetzt. Demnach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Zahlungsverzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Prinzipiell handelt es sich bei Lohnzahlungen natürlich um eine Entgeltforderung, weshalb Arbeits- und Landesarbeitsgerichte diese Regelung in der Vergangenheit auch auf versäumte Lohnzahlungen angewendet hatten.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Vorgehensweise nun allerdings eine endgültige Absage erteilt. In seinem Urteil vom 25.09.2018 (Az.: 8 AZR 26/18) entschied es, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung einer solchen Pauschale haben.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass der Anspruch des § 288 Abs. 5 BGB zwar auch in Fällen, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug befinde, grundsätzlich zur Anwendung komme. Allerdings stützte sich das BAG auf die Kostenertragungspflicht gemäß § 12a des ArbGG, in der es heißt, dass es keinen Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis gebe. Der Arbeitnehmer als obsiegende Partei darf in Zukunft also keinen pauschaler Schadenersatz bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers erwarten.

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