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Was dürfen kranke Mitarbeiter unternehmen?

Gegen Krankheit kann man vorbeugen, gänzlich ausschließen kann man sie niemals. Ein kranker Arbeitnehmer bringt keine Leistung und steckt noch seine Kollegen an. Daher steht hinter dem „Bleiben Sie doch besser zuhause!“ oft ein gegenseitiges Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Einmal krankgeschrieben stellt sich die Frage: „Was ist zu unterlassen und was darf ich unternehmen?“

Grundsätzlich: Alles, was dem Heilungsprozess schadet, ist zu unterlassen. Da wäre z.B. das Bierchen in der Stammkneipe, während ein heißer Tee vor dem Fernseher angemessener und auch sinnvoller wäre. Allerdings muss sich ein Arbeitnehmer nicht davor fürchten, von seinem Arbeitgeber beim Spazierengehen oder Einkaufengehen „erwischt“ zu werden. Dinge, die zur Alltagsbewältigung notwendig sind und vielleicht sogar den Heilungsprozess fördern, können nicht untersagt werden.

Im Streitfall muss das Arbeitsgericht entscheiden – und dies auf Maßgabe der Beurteilung des behandelnden Arztes. Ob ein Arbeitnehmer ins Kino geht oder sonstige Kontakte pflegte, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Allein die Teilnahme an einem Marathon dürfte berechtigte Zweifel an der Echtheit der Krankmeldung fördern.

Es gilt: Der Arzt hat zu entscheiden, was der Patient darf und was nicht, solange solche Aktivitäten im zeitlichen Rahmen der Krankschreibung liegen. Überzieht der Patient den Bogen oder handelt er den ärztlichen Anweisungen zuwider, dann kann es auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – vorher aber nicht.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte empfehlen auf jeden Fall, in den genannten Fällen immer erst das persönliche Gespräch zu suchen. Gerade Arbeitgeber müssen immer wieder die Erfahrung machen, dass strittige Freizeitaktivitäten innerhalb einer Krankphase nur in seltenen Fällen eine Abmahnung rechtfertigen. Solche Ansinnen werden regelmäßig von deutschen Arbeitsgerichten „kassiert“.

Der Grundsatz „Wenn es nicht schadet“ bezieht sich sogar auf Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer – so sie genehmigt und zulässig sind, auch im Krankheitsfall weiter ausüben darf.

Wenn der Arbeitgeber starken Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er den Medizinischen Dienst einschalten, der den Arbeitnehmer zu einer Untersuchung lädt. Befundberichte darf er jedoch nicht fordern, dies fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.

Eine besondere Situation gilt übrigens bei Auslandsaufenthalten. Hier müssen besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 5 Absatz II EntgFG gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse berücksichtigt werden.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an (Tel. 06173 702 906) oder senden Sie uns eine E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit ihrem Anliegen.

dejure

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