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Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Oft enthalten Bewerbungsgespräche Fragen, die auf den Bewerber unfair wirken. Wenn der zukünftige Arbeitgeber Dinge erfragt, die eigentlich zum Privatleben des Bewerbers gehören, aber in seinen Augen einen Einfluss auf die Arbeitstauglichkeit haben, sollte der Bewerber vorsichtig sein und sich nicht allzu bereitwillig öffnen. Oft kommen Bewerber auch in unangenehme Situationen, wenn es um Fragen geht, die sie eigentlich nicht beantworten möchten, aber auch nicht unkooperativ wirken möchten. Immerhin will man sich ja von der besten Seite zeigen.

Welche Fragen darf ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch stellen? Man unterscheidet hier zwischen zulässigen, begrenzt zulässigen oder generell unzulässigen Fragen.

Zulässig sind alle Fragen, die für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind. Also Fragen nach einer Ausbildung, nach der eigenen Qualifikation, sowie nach vorherigen Arbeitsverhältnissen.

Begrenzt zulässig sind alle Fragen, die für die gewünschte Position von zentraler Bedeutung sind. Ein Banker darf zum Beispiel nach Vorstrafen in Bezug auf Finanzdelikte ausgefragt werden, aber nicht, ob er generell vorbestraft ist. Angeben muss er ein Finanzdelikt aber auch nur, wenn die Strafe noch im Bundeszentralregister vermerkt ist.

Auch in Bezug auf körperliche Einschränkungen sind Fragen des Arbeitgebers zulässig, wenn diese für die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes ausschlaggebend sind.

Dies gilt auch für eine Parteizugehörigkeit. Diese darf nur für einen Arbeitsplatz bei einer Partei erfragt werden.

Fragen nach einer Schwangerschaft oder einem generellen Kinderwunsch stellen immer auch eine Diskriminierung der Frau aufgrund ihres Geschlechtes dar. Dies gilt sogar für befristete Anstellung von kürzerer Dauer als einer Schwangerschaft. Elternteile müssen auch Fragen nach der Machbarkeit der Vereinbarung von Familie und Beruf nicht beantworten. Dies zu regeln ist Aufgabe des Arbeitnehmers, wenn er den Job bekommt.

Auskünfte über seinen Gesundheitszustand müssen vom Bewerber nur gegeben werden, wenn dieser an einer ansteckenden Krankheit leidet. Etwas differenziert zu betrachten sind z.B. eigentlich unzulässige Fragen nach der Konfession in Bezug auf eine Anstellung im kirchlichen Bereich.

Ganz eindeutige Privatangelegenheiten wie die Fragen nach sexuellen Präferenzen haben in Vorstellungsgesprächen grundsätzlich nichts verloren, ebenso wie Fragen nach politischen Grundeinstellungen. Bewerber sollten hier auch nicht „um den heißen Brei“ herumreden, sondern Antworten höflich und bestimmt verweigern.

Wir beraten Sie gern zu allen offenen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an (Tel. 06173 702 906) oder senden Sie uns eine E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit ihrem Anliegen.

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