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Das Thema Abfindung im Arbeitsrecht

Ob und in welcher Höhe einem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung zusteht, gehört in der arbeitsrechtlichen Praxis zu einem der am meisten diskutierten Themen.

Grundsätzlich kennt das Arbeitsrecht nur in ganz besonderen Fällen ein Recht auf eine Abfindung. Zum einen, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht, damit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und andererseits, wenn ein sogenannter Auflösungsantrag gestellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn während eines Kündigungsschutzprozesses Tatsachen vorliegen, welche es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen, weiter am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dabei muss es sich allerdings um äußerst schwerwiegende Gründe handeln.

In beiden Fällen beträgt die Abfindung ein halbes Gehalt pro Jahr der Beschäftigung. § 10 KSchG begrenzte den Anspruch bei Festsetzung durch das Gericht allerdings auf 12 Monatsgehälter. Andere Faktoren können den Gesamtanspruch aber noch mindern oder vergrößern.

Die beschriebenen Fälle treten ziemlich selten ein.  Dass es laut landläufiger Meinung trotzdem einen Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung gibt, ist daher eher Wunschdenken. Einen solchen allgemeinen Anspruch gibt es nicht, erklärt sich aber durch die Vielzahl an arbeitsrechtlichen Verfahren, welche mit einer Abfindungszahlung ihre Beendigung finden. Dies verläuft in der Regel so:

Grundsätzlich wird bei Kündigungsschutzprozessen vor den Arbeitsgerichten  im Rahmen der Güteverhandlung zunächst einmal geklärt, ob beide Parteien an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind. Dabei wird meistens auch über eine Abfindung gesprochen. Statistisch gesehen gibt es darauf daher gute Chancen, auch wenn es einen gesetzlichen Anspruch nicht gibt.

Je besser die Aussichten für den Arbeitnehmer in einem Rechtstreit sind, seine Arbeitsstelle zu behalten und sich einer vom Arbeitgeber gewünschten Kündigung zu widersetzen zu können, desto höher muss natürlich die Abfindung sein. Der Arbeitgeber muss einen Vorteil durch die Annahme eines Abfindungsurteils haben. Vom Gesetzgeber vorgegebene Formeln gibt es dafür nicht – allenfalls Ober- und Untergrenzen, die sich an der gegebenen Maßhaltigkeit von Ansprüchen orientieren sollten.  

Bei Entschädigungszahlungen ist das etwas anders, z.B. wenn es gemäß § 74 HGB um eine so genannte Karrenzentschädigung geht, auf die ein Handelsvertreter Anspruch hat, weil er sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterzieht. Auch öffnet § 628, Abs. 2 BGB ein Törchen zum Schadensersatzanspruch. Diese und weitere Sonderfälle sind allerdings arbeitsrechtlich sehr komplex und erfordern eine intensive anwaltliche Beratung

Grundsätzlich sind der Höhe der Abfindung keine Grenzen gesetzt – weder nach unten, als nach oben. Entscheidend sind oft das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung des Rechtsanwaltes/in.

Wir haben langjährige Erfahrung im Umgang mit arbeitsrechtlichen Verfahren und einer möglicher Abfindungszahlung und  beraten auch Sie gerne zu allen offenen Fragen bezüglich dieses Themas oder  auch bei anderen Fragen rund um das Arbeitsrecht.

Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte an (Tel. 06173 702 906) oder senden Sie uns eine E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mit Ihrem Anliegen.

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